Das Transplantationsgesetz (TPG) schreibt die Feststellung des Hirntod es als Voraussetzung für die Organentnahme vor. Als Hirntod wird der Zustand der irreversibel erloschenen Funktionen des gesamten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, bezeichnet. Dabei wird durch Beatmung und Medikamente die Herz- und Kreislauffunktion des Verstorbenen künstlich aufrechterhalten.

Das Gehirn ist das übergeordnete Steuerorgan aller elementaren Lebensvorgänge. Mit seinem Tod ist auch der Mensch in seiner Ganzheit gestorben.

Die Bundesärztekammer hat Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes erstellt, die Verfahren und Ablauf genau festlegen. Der Hirntod des Organspenders muss von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt sein, noch der Weisung eines beteiligten Arztes unterstehen.